Handlungsfähigkeitszeugnis
Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.
Das Zeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land ausgestellt
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land | +41 41 455 45 45 | info@kesblula.ch |