Bauverbot an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen sowie Baulärm und Arbeitszeiten auf Baustellen

Bauverbot an Sonn- und Feiertagen

An allen Sonn- und Feiertagen ist das Bauen in Vitznau verboten, ebenso Bautransporte.

 

Baulärm

Baustellen liegen meistens in dicht besiedeltem Gebiet mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Zum Schutz der Anwohner müssen die Bauherren und Baubewilligungsbehörden hier für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Als Baubewilligungs- und Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde eine zentrale Funktion bei der Begrenzung des Baulärms. Diese Aufgabe wird in § 161 PBG formuliert.

Quellen von Baulärm:

  • Lärmintensive Bauarbeiten: Beispielsweise bohren, spitzen, sprengen, rammen, fräsen, trennen, schlagen, Helikoptereinsätze, Belags- oder Betonabbruch.

  • Lärmige Bauphase: Alle anderen Bauarbeiten, die in irgendeiner Form und Lautstärke Lärm verursachen.

  • Bautransporte: Alle Fahrten zu der Baustelle oder von ihr weg. Güterumschlag jedoch wird der lärmigen Bauphase zugeordnet.

Siehe folgende Links zu Lärmschutz und Baulärm-Richtlinien:

https://uwe.lu.ch/themen/laermschutz/Laermbelastung_kanton_luzern/baulaerm

Baulärm-Richtlinie (admin.ch)

Arbeitszeiten auf Baustellen:

Die Arbeitswoche auf Baustellen ist von Montag bis Samstag festgelegt. Der Samstag gilt somit als normaler Werktag.

 

Bautransporte:

Bautransporte sind von 6 bis 22 Uhr möglich. Der lärmemittierende Güterumschlag richtet sich nach den Arbeitszeiten für die lärmige Bauphase.

 

Beschränkungen auf der Wilenstrasse und der Unterwilenstrasse:

Auf der Wilenstrasse besteht eine Längenbeschränkung von 12m, auf der Unterwilenstrasse gilt einen Tonnen-Beschränkung von 15t. Ausnahmebewilligungen können nicht erteilt werden.

 

Arbeitszeiten lärmige Bauphase:

Die lärmige Bauphase darf grundsätzlich von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr dauern. Die Gemeinde kann diese Zeit auf Gesuch hin bis 19 Uhr verlängern. Arbeiten über Mittag, sofern dies vom Bauablauf erforderlich ist (z.B. durchgehendes Betonieren einer Betondecke), können ebenfalls auf Gesuch hin bewilligt werden.

 

Arbeitszeiten lärmintensive Bauarbeiten:

Bei den lärmintensiven Bauarbeiten werden die heikelsten Bauarbeiten durchgeführt. Die zulässige Arbeitszeit hängt von der festgelegten Massnahmenstufe ab (die Stufen-Einteilung wird in den Baulärmrichtlinien erläutert:

  • für Massnahmenstufe A gilt: 7 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr

  • für Massnahmenstufe B gilt: 7 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr

  • für Massnahmenstufe C gilt: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr