Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen - Ordentliche Einbürgerung

Zentrale Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind (gem. Art. 9-11 und 33 BüG sowie § 15 ff KBüG):

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Grundsatz mit Ausnahmen)
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Einbürgerung mind. 3 Jahre in der Wohngemeinde
  • Unmittelbar vor Gesuchseinreichung mind. 1 Jahr ununterbrochen in der Wohngemeinde
  • Niederlassungsbewilligung ("C-Ausweis")
  • erfolgreiche Integration
  • Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
  • guten Ruf geniessen in der Einbürgerungsgemeinde

 

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

Einbürgerungswillige Personen holen einerseits das Gesuch um ordentliche Einbürgerung bei der Gemeinde ab oder bestellen dieses im Online-Schalter und reichen das vollständig ausgefüllte Gesuch inkl. Beilagen bei der Gemeinde ein.

  • Die Gemeinde prüft das Gesuch formell und materiell.
  • Die Gemeindeversammlung sichert bei positiver Beurteilung das Gemeindebürgerrecht zu.
  • Der Bund erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
  • Der Kanton erteilt das Kantonsbürgerrecht.

Erst wenn alle drei Stellen das Gesuch positiv beurteilt haben, werden die Gesuchstellenden Schweizerinnen und Schweizer. Das Verfahren dauert in der Regel (je nach Zeitpunkt der Einreichung und Zeitpunkt der Gemeindeversammlung) ca. 1.5 Jahre.

Die Gemeinde kann eine Vorschusszahlung verlangen. Vorschussleistung nach Gesuchseinreichung:

  • Einzelperson: CHF 2'000.00
  • Ehepaar: CHF 2'000.00
  • Familie: CHF 2'300.00

Die Vorschussleistung wird bei Abschluss des Einbürgerungsverfahren mit der Schlussabrechnung verrechnet.

Zugehörige Objekte