Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert und kleben Sie dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis (unterhalb der Adresse) und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimm- und Wahlkuvert in das Rücksendekuvert, so dass im Fenster die Anschrift der Gemeindekanzei erscheint.
- Sie können das Rücksendekuvert per Post retournieren oder in den Briefkasten der Gemeindekanzlei werfen.
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme ungültig, wenn
- zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,
- die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsauweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist,
- für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- und Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
- das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
- ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
- die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,
- die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen