Sondersteuern
Handänderungssteuer
Bei der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten hauptsächlich der privatrechtliche Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit. Steuerpflichtig ist der Erwerber/die Erwerberin. Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
Steuermass
1,5 % des Handänderungswertes (in der Regel des beurkundeten Kaufpreises).
Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20'000.00 sind steuerfrei.
Interessante Links
Gesetz über die Handänderungssteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen Handänderungssteuer
Grundstückgewinnsteuer
Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin. Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
Berechnung des steuerbaren Gewinns
Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Mäklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten). Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungskosten).
Steuermass
Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Gewinne bis CHF 13'000.00 werden nicht besteuert.
Interessante Links
- Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer
- Luzerner Steuerbuch, Weisungen Grundstückgewinnsteuer
- Steuerkalkulator Grundstückgewinnsteuer
- Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer
Erbschaftssteuer
Weitere Informationen finden Sie unter Teilungsamt.
Interessante Links
Personen
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